Kraftfahrzeughilfe
Kann der Arbeits- oder Ausbildungsplatz wegen einer Behinderung nur mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden, gibt es finanzielle Hilfen für die Beschaffung und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs sowie für den Erwerb der Fahrerlaubnis. Voraussetzungen und Umfang sind in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) zur beruflichen Rehabilitation konkretisiert.
Je nach den individuellen Voraussetzungen werden die finanziellen Leistungen von den Rehabilitationsträgern (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) oder den Integrationsämtern/Inklusionsämtern (Begleitende Hilfe im Arbeitsleben) erbracht. Seit dem 01.01.2020 können auch Leistungen zur Mobilität durch die Träger der Eingliederungshilfe gewährt werden.
Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Zuschüsse oder Darlehen
- für den Kauf eines Kraftfahrzeugs
- für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen oder Umbauten
- für den Erwerb des Führerscheins
- in Härtefällen, zum Beispiel für Beförderungskosten.
Die Höhe der Förderung richtet sich in der Regel nach dem Nettoeinkommen und dem Familienstand. Das monatliche Einkommen wird anhand einer Bezugsgröße ermittelt. Diese wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt.
Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, Auszubildenden, Selbständigen, Beamten, Studierenden und arbeitslosen Menschen mit Behinderungen, die Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben.
Welche persönlichen Voraussetzungen gelten?
- Das Kraftfahrzeug wird aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft benötigt, um den Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder den Ort einer anderen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht möglich oder nicht zumutbar.
- Die Teilhabe am Arbeitsleben ist dauerhaft nur mit einem Spezialfahrzeug gesichert, und die Finanzierung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist nicht möglich oder nicht zumutbar.
- Der Mensch mit Behinderung muss in der Lage sein, das Kraftfahrzeug selbst zu führen oder es muss sichergestellt sein, dass eine dritte Person (zum Beispiel persönliche Assistenz) das Fahrzeug an seiner Stelle fährt.
- Dies gilt auch für Beschäftigte mit Behinderungen in Heimarbeit, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist, um die Ware beim Auftraggeber abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.
Der maximale Zuschuss beim Kauf eines Fahrzeugs beträgt derzeit 22.000 EUR für das Basisfahrzeug (siehe § 5 KfzHV).
Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen des Herstellers ab Werk (z. B. Automatikgetriebe, Standheizung) sind im Kaufpreis nicht enthalten und können daher zusätzlich gefördert werden.
Eine erneute Kraftfahrzeughilfe wird in der Regel erst nach fünf Jahren gewährt, wenn die Nutzung des Altfahrzeugs technisch und wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Ausnahmen sind möglich, wenn das Fahrzeug nicht mehr den behinderungsbedingten Anforderungen entspricht, durch einen Unfall nicht mehr fahrbereit ist oder eine Reparatur zu teuer wäre.
Kauf eines Firmenwagens
- Eine Förderung ist möglich, wenn „die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist“ (siehe § 3 Abs. 3 KfzHV). Dies ist in der Praxis jedoch eher selten der Fall.
Kauf eines Gebrauchtwagens
- Eine Förderung ist möglich, wenn der Zeitwert noch mindestens 50 Prozent des ursprünglichen Neuwagenpreises beträgt.
Leasing-Fahrzeuge
- Monatliche Zuschüsse sind möglich, wenn der Leasingvertrag mindestens fünf Jahre läuft.
- Die Kosten für die Umrüstung von Leasingfahrzeugen werden nicht vom Leistungsträger übernommen, da die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingdauer im gleichen Zustand zurückgegeben werden müssen und sich kein Leistungsträger an den Rückbaukosten beteiligt.
Die Kosten für behinderungsbedingte Umbauten und Sonderausstattungen können in voller Höhe übernommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die von Dritten zur Beförderung eines behinderten Menschen geführt werden (vgl. § 7 KfzHV) sowie für Firmenfahrzeuge.
Umrüstung eines Firmenwagens
- Die Übernahme der Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau an einem Firmenwagen ist möglich. Das Fahrzeug muss den Arbeitnehmenden mit Behinderung zur Verfügung gestellt werden.
Umrüstung eines Gebrauchtwagens
- Wie beim Kauf eines Fahrzeugs muss der Zeitwert noch mindestens 50 Prozent des ursprünglichen Neupreises betragen. Ansonsten lohnt sich die Umrüstung nicht.
Umrüstung eines Leasing-Fahrzeugs
- Die Umrüstung von Leasingfahrzeugen ist nicht förderfähig, da die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingfrist im gleichen Anfangszustand zurückgegeben werden müssen.
- Am Rückbau beteiligt sich grundsätzlich keine Förderstelle.
Die Höhe des Zuschusses zum Erwerb der Fahrerlaubnis richtet sich nach dem monatlichen Einkommen (§ 8 KfzHV). Gefördert werden z.B. Kosten für Lernmittel, Fahrstunden und besondere Ausbildungsfahrten wie Autobahnfahrten. Auch behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in bestehende Führerscheine sind förderfähig.
Zur Unterstützung der beruflichen Teilhabe kommen verschiedene Leistungsträger in Betracht.
Rehabilitationsträger
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung: für Sozialversicherte mit mehr als 15 Jahren Wartezeit (§ 11 SGB VI)
- Bundesagentur für Arbeit: für Sozialversicherte mit weniger als 15 Jahren Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies betrifft auch Auszubildende)
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten
- Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe): Studierende mit Behinderungen
- Träger der Kriegsopferfürsorge: zum Beispiel bei Behinderungen durch einen Militäreinsatz oder eine Gewalttat
Integrationsämter / Inklusionsämter
- Für schwerbehinderte Selbstständige und Beamte/Beamtinnen, für die kein Rehabilitationsträger zuständig ist.
Die Zuständigkeit richtet sich nach den individuellen Voraussetzungen wie die Ursache der Behinderung, die Sozialversicherungszeiten oder Art des Beschäftigungsverhältnisses.
Für die soziale Teilhabe können Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenem Umfang auch Hilfen zur Mobilität von den Trägern der Eingliederungshilfe erhalten (§ 114 SGB IX). Fahrten zu ärztlichen Untersuchungen oder medizinischen Therapien sind hiervon jedoch ausgenommen, da sie von den Krankenkassen übernommen werden.
Welche Reihenfolge ist bei der Antragstellung zu beachten?
- Kostenvoranschlag und Unterlagen beim Leistungsträger einreichen (siehe Punkt "Antrag stellen").
- Genehmigung abwarten.
- Erst dann den Vertrag für Fahrzeugkauf, Umrüstung oder Fahrausbildung unterzeichnen.
Die Leistungsträger haben untereinander die Zuständigkeit zu klären und innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist über die Leistung zu entscheiden (§ 14 SGB IX). Um das Antragsverfahren zu beschleunigen, ist es jedoch sinnvoll, den zuständigen Leistungsträger frühzeitig zu ermitteln. Je nach persönlicher Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen einreichen.
Welche Unterlagen können erforderlich sein?
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Letzte Lohn-/Gehaltsabrechnung beziehungsweise Einkommensteuerbescheid bei Selbstständigen
- Kopie des Führerscheins
- Kopie des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Gesundheitsfragebogen
- Kostenvoranschläge für die benötigten Hilfsmittel
- Kostenvoranschläge für Kfz und behinderungsbedingte Umbauten
- Reha-Antragsunterlagen
Bei der Antragstellung sind behinderungsbedingte Sonderausstattungen im Basisfahrzeug einzeln aufzuführen und zu begründen. Ein Beispiel wäre die Angabe einer Standheizung für einen Rollstuhlfahrer oder eine Rollstuhlfahrerin, wenn eine Enteisung des Fahrzeuges mit dem Rollstuhl nicht möglich ist.
Wichtig ist, dass Entscheidungen über Kfz-Hilfen immer von der persönlichen Situation abhängen und daher Einzelfallentscheidungen sind. Mehrkosten für persönliche Vorlieben müssen gegebenenfalls selbst getragen werden.
Weitere Informationen
-
REHADAT-Link öffnet in neuem Fenster:
Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung (KfzHV)
REHADAT-Recht -
REHADAT-Link öffnet in neuem Fenster:
Adressen der Rehabilitationsträger
REHADAT-Adressen -
REHADAT-Link öffnet in neuem Fenster:
Adressen der Integrationsämter und Inklusionsämter
REHADAT-Adressen -
externer Link öffnet in neuem Fenster:
Reha-Zuständigkeitsnavigator
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) -
externer Link öffnet in neuem Fenster:
Kraftfahrzeughilfe Rechner
handicap-bazar.de